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EINFÜHRUNG
Da unser Herr Jesus Christus befiehlt, daß wir zunächst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit suchen sollen, so ist über die Verkündigung und das Hören des Wortes Gottes beschlossen worden, daß, wie Eure Hoheit' mit Ihrem Reiche schon früher beschlossen haben, Gottes Wort soll überall fi-ei können verkündigt, und wegen seines Bekenntnisses soll niemand gekränkt werden, weder Prediger noch Hörer "
Aus den Beschlüssen des siebenbürgischen Landtags im Januar 1571^
Wie der Hauptbeitrag des 10. Bandes, so ist auch der 11. Band des Siebenbürgischen Archivs das Ergebnis eines Preisausschreibens:
Im Jahre 1964 waren vierhundert Jahre vergangen, seit der Landtag des Fürstentums Siebenbürgen neben den drei bis dahin zugelassenen und damit in ihrer Unterschiedenheit anerkannten ,Religionen' (näm-hch dem orientalisch-orthodoxen Christentum der rumänischen Bevölkerung sowie der ,papistischen' und lutherischen Kirchenorganisation der siebenbürgischen Magyaren, Szekler und Sachsen^)auch die calvinistische Glaubensrichtung als vierte kirchliche Gruppierung in den Kreis der im Lande öffentlich ausgeübten Konfessionen aufgenommen hatte. Nur vier Jahre später bestand Anlaß, der vierhundertsten Wiederkehr jener Landtagsbeschlüsse zu gedenken, die Siebenbürgen für Jahrhunderte eine Sonderstellung im Felde europäischer Religionspolitik verschafft haben: Mit der,Rezeption' auch der antitrinitarischen ,Unitarier' im Jahre 1568 hatte das Land eine für Europa ungewöhn-hche Konstruktion entwickelt: Durch die Garantie der religiösen Grup-penpluralität trug es zur Sicherung seiner politischen Einheit bei. Wenn der siebenbürgische Kanzler das konfessionspolitische Konzept seines
') Der Landtagsbeschluß redet den siebenbürgischen Fürsten Johann Sigismund Zápolya an.
MCT, 2. Band, S. 374. Deutsche Übersetzung nach UB I,S. 96. Vgl. die Terminologie der Landtagsartikel von 1552—1571; MCT Bände 1 und 2, UB 1 S 84-96.