Bővebb ismertető
Ursprünglich hatte ich mir yorgenommen, eine Reihe von Essays über alle Prásidenten der Vereinigten Staaten zu sdireiben. Im Jahre 1939 war ungefáhr die Hálfte der geplanten Arbeit abgesdilossen, die im gleidien Jahr in englisdier Sprache veröffentlidit wurde. Sie umfafite die Zeit von George Washington bis Abraham Lincoln.Spáter habén mir versdiiedene andere Aufgaben nicht die Zeit gelassen, midi mit weiteren Forsdiungen auf diesem Gebiet und ihrer Niederschrift zu bescháftigen. Die vorliegende Ausgabe stellt eine gründliche Über-arbeitung der Publikation von 1939 dar, die den Htel From Revolution to Reconstruction trug.Die Zeitspanne, die das vorliegende Buch behandelt, umfafit den Be-ginn der Union der amerikanischen Staaten und sdiliefit mit ihrer Erhal-tung nach dem harten Kampf zwisdien Nord und Süd ab, der durch den Ansprudi des Südens ausgelöst wurde, sich von der Union zu trennen und eine unabhángige Regierung zu erriditen.Einige dieser sedizehn Prásidenten der Vereinigten Staaten waren be-deutende Mánner, andere nur mittelmáfiige. Aber alle waren ehrenhafte und treue Diener der Nation.Die amerikanisdie Verfassung verleiht dem Prásidenten grofie Madit. Er steht nicht nur an der Spitze der Zivilverwaltung, sondern er ist audi oberster Befehlshaber aller Streitkráfte zu Land und zur See.Die Bundesverfassung sieht drei getrennte Teile der Regierung vor die Exekutive, die Legislative und die Justiz. Der Prásident kann auf die Entsdieidungen des Kongresses einen betráchtlichen Einflufi ausüben. Aber der Kongrefi wacht eifersüchtig über seine Vorrechte und seine Aufgabe, Gesetze einzubringen und sie offen zu diskutieren. Aufierdem steht er mandimal unter dem Einflufi einer anderen politischen Partei als der-jenigen, der der Prásident angehört. In diesem Fali reicht der Einflufi des Prásidenten oft nicht aus, um ein von der Exekutive gewünschtes Gesetz bei der Abstimmung durchzubringen.Die Bundesjustiz, unabhángig von der Exekutive und der Legislative, sdiützt die Freiheit und interpretiert die Rechte der Bürger im Rahmen der Verfassung.Die Teilung der Gewalt in drei selbstándige, aber koordinierte Teile ist nicht nur für die Bundesverfassung, sondern auch für die Verfassung jedes Einzelstaates der Union diarakteristisch.